Bestätigtes Akkreditiv Unwiderrufliches Dokumenten-Akkreditiv, dem eine zweite Bank (bestätigende Bank) aufgrund eines Auftrags oder einer Ermächtigung der eröffnenden Bank ihre eigene feststehende Verpflichtung zusätzlich zu derjenigen der eröffnenden Bank hinzugefügt hat. Der Begünstigte hat somit (zum Beispiel bei erhöhtem Länderrisiko) Zahlungsansprüche gegen die eröffnende und die bestätigende Bank. Er muß dies allerdings zuvor vertraglich vereinbaren und dafür Sorge tragen, daß das Akkreditiv einen Bestätigungsauftrag enthält. Ein unbestätigtes Akkreditiv liegt dagegen vor, wenn ein anderes Kreditinstitut das Akkreditiv dem Begünstigten ohne eigene Leistungsverpflichtung anzeigt. Sie übernimmt lediglich von der eröffnenden Bank den Auftrag, dem Begünstigten (ohne eigene Zahlungsverpflichtung) das Akkreditiv zu avisieren.
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