Confirmed Credit
Ein durch eine Bank in einem Drittland oder durch die Bank des Exporteurs Letzterem zusätzlich ausdrücklich zur Einlösung bestätigtes Akkreditiv. Durch eine Bestätigung des Akkreditivs durch eine zweitbeauftragte Bank bekommt der Exporteur auch gegenüber dieser Bank - i. d. R. seine (Haus-) Bank - ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen. Die Bezahlung eingereichter ordnungsmässiger Dokumente ist endgültig, d. h. ohne Rücksicht darauf, ob sie von der Akkreditivbank eingelöst werden und die Exporteurbank den Gegenwert auch tatsächlich erhält. Erst in der Bestätigung des Akkreditivs liegt für die Bank die Übernahme einer eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Begünstigten; es handelt sich - wie bei der Verpflichtung aus einer Akkreditiveröffnung - um ein abstraktes Schuldversprechen. Akkreditivbank und bestätigende Bank sind Gesamtschuldner. Für den begünstigten Exporteur stellt die Bestätigung des Akkreditivs also eine uneingeschränkte Garantierung des Zahlungseinganges dar, wenn seine Bank die Dokumente aufnimmt und honoriert. Wenn für den Begünstigten der wirtschaftliche Zweck der Akkreditivbestätigung weniger im Misstrauen in die Solvenz der Akkreditivbank liegt, so doch zumind. in dem Streben, die Zahlungsabwicklung des Akkreditivs in sein eigenes Land zu verlegen und damit Transfer-, Konvertierungs- u. ä. Risiken (Länderrisiko) ausschliessen zu können. Im Normalfall ist allerdings die Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs, wenn der Exporteur Absicherung seines Kreditrisikos verlangt, ausreichend. Die Stellung eines bestätigten Akkreditivs ruft le-digl. zusätzliche Kosten hervor. An der Bestätigung kann der Exporteur insofern interessiert sein, als er zum Zeitpunkt der Einreichung ordnungsgem. Dokumente in jedem Fall unmittelbar Zahlung bekommt und auch, dass bei Zahlungsunfähigkeit der Akkreditivbank der mit einem neuen Akkreditiv verbundene Arbeitsaufwand entfällt. Ggs.: unbestätigtes Akkreditiv.
Ein b. A. liegt vor, wenn neben der eröffnenden Bank (Akkreditiv-bank; der Bank des Importeurs) auch die bestätigende Bank (Akkreditivstelle; die Bank des Exporteurs oder eine Korrespondenzbank) gegenüber dem Akkreditivbegünstigten (Exporteur) ein schriftliches abstraktes Schuldversprechen abgegeben hat. S. a. Akkreditivbestätigung. Gegensatz: unbestätigtes Akkreditiv.
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