umfasst neben der Zahlungsverpflichtung der akkreditiveröffnenden Bank („Importeurbartk”) eine selbstständige (zusätzliche) Zahlungsverpflichtung der bestätigenden Bank zu Gunsten des akkreditiv-begünstigten Exporteurs. Sofern ein Akkreditiv von einer erstklassigen inländischen Bank bestätigt ist, hat der Akkreditivbegünstigte ein Höchstmass an Sicherheit erreicht. Siehe auch Dokumentenakkreditiv (mit Literaturangaben).
Damit wird einem Akkreditierten (Exporteur) seitens der Akkreditivstelle (bestätigenden Bank) im Auftrag und unter Obligo der Akkreditivbank (eröffnenden Bank) ein abstraktes Schuldversprechen bescheinigt. Die A. begründet also eine selbstständige Leistungsverpflichtung der bestätigenden Bank; diese ist ihrerseits durch die Rembourszusage (Rembours) der eröffnenden Bank abgesichert. Bestätigtes Akkreditiv.
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