bedeutet, dass eine Bank, die eine andere Bank beispielsweise mit einer Auszahlung, einer Garantieübernahme, einer Akzeptleistung oder einer Akkreditivbestätigung beauftragt, dieser anderen Bank diese (Vor-)Leistungen ersetzen muss. Diese andere Bank erwirbt einen Remboursierungsanspruch an diejenige Bank, die sie beauftragt hat; siehe auch Remboursakkreditiv.
Begr. aus dem Auslandszahlungs- und Auslandsfinanzierungsgeschäft der Finanzinstitute (abgeleitet vom frz. rembourser; ersetzen, erstatten). Ausdruck für den Erstattungsanspruch für eine erbrachte Leistung.
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