ist gegeben, wenn es jemand zulässt, dass ein anderer als sein Vertreter auftritt, obwohl er keine Vollmacht besitzt, und wenn der Geschäftsgegner daraus nach Treu und Glauben auf das Bestehen einer Vollmacht schliessen kann. Der Vertretene muss sich dann so behandeln lassen, als habe er Vollmacht erteilt. Literatur: PalandtlHeinrichs, BGB, 51. Aufl., München 1992 (§ 173 Anm. 4c).
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