Eine durch das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21.12.2000 im Einkommensteuergesetz eingefügte Regelung zur pauschalen Ermittlung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Steuerpflichtige die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte von 0,36 € für die ersten so Kilometer und 0,40 € für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 5.112 €. Ein höherer Betrag als 5.112 € ist anzusetzen, soweit der Steuerpflichtige einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte maßgebend. Beispiel: Beate wohnt in Rendsburg und arbeitet im Jahre 2002 als Sachbearbeiterin bei einer Fernfachhochschule in Kaltenkirchen. Sie fährt fünfmal in der Woche mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Rendsburg nach Kaltenkirchen. Ihre Jahreskarte kostet 800 €. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 60 km. Sie erhält sechs Wochen Urlaub, sodass sich 5 x 4.6 Wochen = 230 Arbeitstage ergeben. Die ersten so km ergeben (so x 0,40) = 4,00 €, die restlichen 5o km (50 x 0,36) = 18,00 €, zusammen 22,00 € x 230 Tage = 5.060 €. Anstelle von tatsächlichen Kosten in Höhe von 800 € kann sie somit 5.060 € Werbungskosten geltend machen, sodass sie aus der Steuerersparnis ihre tatsächlichen Kosten decken kann. Durch die Entfernungspauschale könnte somit der öffentliche Nahverkehr (bis zu 60 bzw. 70 km) gefördert werden.
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