Siehe auch: Wechselkredit
Zahlungsmittel im Exportgeschäft. Ein auf das Ausland gezogener Wechsel bleibt wechselsteuerfrei, wenn er im Ausland innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellungstag per Sicht zahlbar ist und der Aussteller ihn unmittelbar ins Ausland versendet (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 WStG). Die Steuer ermäßigt sich auf die Hälfte bei Wechseln, die vom Inland auf das Ausland gezogen und im Ausland zahlbar sind, sofern nicht schon völlige Steuerbefreiung gegeben ist. Desgleichen tritt die Ermäßigung auf die Hälfte ein, wenn der Wechsel vom Ausland auf das Inland gezogen und im Inland zahlbar ist (§ 8 Abs. 2 WStG).
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