forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern nach §21 ff. Bundeswaldgesetz in Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den gleichen Zweck wie die Forstbetriebsgemeinschaften verfolgen. Wenn mindestens zwei Drittel der Grundstückseigentümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der Fläche vertreten, der Bildung zustimmen, besteht für die übrigen Eigentümer Zwangsmitgliedschaft.
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