(Betriebsregelung) Teil der forstlichen Betriebslehre, der sich mit der Waldeinteilung, Beschreibung des Standortes, Zustandserfassung der Waldbestände sowie mittel- und langfristigen Planung im Forstbetrieb befasst. Für einen 10- oder 20jährigen Forsteinrich- tungs- (Betriebsregelungs-)Zeitraum werden die verschiedenen Arbeitsbereiche des Forstbetriebes (Holzeinschlag, Bestandespflege usw.) und die Massnahmen zur Erreichung des Wirtschaftszieles geplant und in einem Forst- einrichtungswerk (Syn. Einrichtungswerk, Wirtschaftsplan, Betriebswerk, Operat) festgelegt. Dies stellt die Grundlage für die jährlichen Betriebspläne dar (z.B. Fällungs-, Kultur-, Pflege-, Wegebauplan). Der die anderen Arbeitsbereiche am stärksten beeinflussende Teilplan ist der Nutzungsplan. Aus ihm ergibt sich auf der Grundlage der waldbaulichen Einzelplanung der anhand von Modellrechnungen auf die Nachhaltigkeit überprüfte Hiebsatz. Die Erstellung einer Forsteinrichtung ist für die staatlichen und körperschaftlichen Forstbetriebe gesetzlich vorgeschrieben. Private Forstbetriebe mit einer Grösse von mehr als 30 ha erstellen ebenfalls regelmässig ein Forsteinrichtungswerk oder Betriebsgutachten, da der Nutzungssatz (steuerlicher Hiebssatz) als Abgrenzung für die ausserordentlichen Nutzungen und die Kalamitätsnutzungen bei der Einkommensteuer gilt. Bei privaten Forstbetrieben bis zu einer Grösse von 30 ha kann für diesen Zweck ein pauschalierter Nutzungssatz von 5 m3 mit Rinde zugrunde gelegt werden. Literatur: Speidel, G., Planung im Forstbetrieb, Hamburg, Berlin 1972. Kramer, H., Begriffe der Forsteinrichtung, Frankfurt a. M. 1976.
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