Berufsgruppe, die nicht als Gewerbe angesehen wird, aber selbständig eine bestimmte Leistungserstellung betreibt. Beispielsweise sind ärzte, Architekten, Künstler, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer selbständige Freiberufler. Angehörige der freien Berufe betreiben kein Gewerbe, sind daher nicht Kaufleute und unterliegen daher auch nicht der Gewerbesteuerpflicht. Gem. §1 II des 1998 verabschiedeten Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes „ . . . haben Freie Berufe im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikationen oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachliche unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“.
In der Gesundheitswirtschaft:
Ausschlaggebendes Kriterium der Freiberuflichkeit und damit Kennzeichen der freien Berufe ist die geistige und schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht. Nach § 18 Einkommensteuergesetz fallen insbesondere selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten in die Freiberuflichkeit.
Konkret heißt es in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:
Freiberufliche Tätigkeiten im steuerrechtlichen Sinne werden nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Katalogberufe, also beispielsweise den Arzt oder Rechtsanwalt und den Katalogberufen ähnliche Berufe differenziert. Der ähnliche Beruf muss dem Katalogberuf in allen Punkten entsprechen, das heißt er muss alle Wesensmerkmale eines konkreten Katalogberufes zumindest nahezu vollständig enthalten. So müssen Ausbildungen als Voraussetzungen für die jeweilige Berufsausübung vergleichbar sein.
§ 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) definiert den freien Beruf wie folgt:
Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
Zu den freien Berufen zählen traditionell Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe wie Heilpraktiker, selbstständige Hebammen und Krankenpfleger, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und den Katalogberufen ähnliche Berufe.
Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
In Deutschland gibt es nach Angaben des Bundesverbandes der freien Berufe1 derzeit rund 954.000 selbstständige Freiberufler in vier Berufsgruppen: Heilkundler wie etwa Ärzte, Zahnmediziner und Apotheker; rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Freiberufler; Techniker wie beispielsweise Architekten und Ingenieure und schließlich die Angehörigen der Freien Kulturberufe. Alle gemeinsam beschäftigen sie über zweieinhalb Millionen Mitarbeiter und erwirtschaften rund neun Prozent des Bruttoinlandsproduktes.
Beruf, Alterssicherung der freien Berufe
Marketing für freie Berufe
Vorhergehender Fachbegriff: Freiburger Schule | Nächster Fachbegriff: freie Güter
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|