(Back-to-Back-Credit) Unterakkreditiv zu einem bereits existierenden Akkreditiv. Der begünstigte Exporteur des Originalakkreditivs beauftragt seine Hausbank, zugunsten des Vorlieferers ein Gegenakkreditiv zu eröffnen, um diesem eine akkreditivgemäße Sicherheit einzuräumen. Ein Gegenakkreditiv entspricht bis auf den Akkreditivbetrag und die Laufdauer den Bedingungen des Originalakkreditivs.
Dokumentenakkreditiv-Hauptformen.
Sonderform des Dokumentenakkreditivs, das als Unter-Akkreditiv zu einem bereits bestehenden Haupt-Akkreditiv (Original-Akkreditiv) eröffnet wird. Es wird notwendig, wenn der Exporteur seinem oder anderen Lieferanten ebenfalls eine Sicherheit in Form eines Akkreditivs gewähren muß, das Haupt-Akkreditiv jedoch nicht übertragbar ist oder der Dritte eine Übertragung oder Abtretung ablehnt. Der Begünstigte des Haupt-Akkreditivs ist deshalb der Auftraggeber des Gegen-Ak-kreditivs. Beide Akkreditive beziehen sich auf dieselbe Warenlieferung und sollten zur Risikominderung möglichst die gleichen Dokumente und Bedingungen vorsehen. Es können grundsätzlich jedoch auch unterschiedliche Bedingungen und Dokumente vorliegen. Alternativ werden auch die Begriffe Back to Back Credit, Secondary Credit (USA), Countervailing Credit, Counter Credit (Großbritannien), Credit Dos-ä-Dos Contre-Credit (Frankreich), Hilfs-Akkreditiv oder Unter-Akkreditiv verwendet.
(Back-to-back-Akkreditiv) entsteht, indem ein Exporthändler (insbesondere als Zwischenhändler, Transithändler) oder ein Generalunternehmer auf Grundlage eines zu seinen Gunsten eröffneten Dokumentenakkreditivs seine Bank beauftragt, back-to-back (Rücken-an-Rücken) zu diesem Akkreditiv (zum sog. Basisakkreditiv) ein (Gegen-)Akkreditiv zu Gunsten seines eigenen Vorlieferanten bzw. zu Gunsten eines Subunternehmers zu eröffnen. Zu beachten ist, dass es sich rechtlich um zwei getrennte Dokumentenakkreditive handelt.
Sonderform des Dokumentenakkreditivs; Unterakkreditiv zu einem bereits bestehenden (Haupt- oder Original-)Akkreditiv. Das Hauptakkreditiv dient zur Sicherstellung des G. Der Begünstigte des (nicht übertragbaren) Hauptakkreditivs ist der Auftraggeber des G. Damit kann z. B. ein Exporteur seinem Lieferanten akkreditivgemäße Sicherheit gewähren. G. und Originalakkreditiv beziehen sich auf die gleiche Warenlieferung; sie können aber verschiedenen Bedingungen unterliegen.
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