Die PIN (Persönliche Identifikationsnummer) dient der Kontrolle der Verfügungsberechtigung mittels Karten an Geldautomaten und Kassen, z.B. beim Electronic Cash. Ab 1997 wurden fünfstellige Nummern ausgegeben, um die Sicherheit zu erhöhen. Es ist grundsätzlich möglich und vorgesehen, dass die Karteninhaber eine Nummer künftig selbst definieren. Die Banken schreiben in den ec-Bedingungen und entsprechenden Bedingungen vor, dass die Geheimzahl keinesfalls so notiert werden darf, dass bei Abhandenkommen der Karte die Geheimzahl in Erfahrung gebracht werden kann.
Auch persönliche Geheimzahl oder PIN (Personal Identification Number) genannt. Sie wird zur zusätzlichen Absicherung von Kreditkarten, Bankkundenkarten und ec-Karten dem Karteninhaber auf Wunsch zugeteilt, um einen Kartenmissbrauch zu verhindern bzw. zu erschweren. Für die Benutzung von Geldautomaten und bei Begleichung von Rechnungen im Handel ist die Anwendung einer Geheimzahl notwendig. Für jede ausgestellte Karte wird eine eigene Geheimzahl vergeben. Zur Vermeidung von Regressansprüchen ist der Karteninhaber verpflichtet, die Geheimzahl keinem Dritten zugänglich zu machen, diese nicht zu notieren und die Karte nicht zusammen mit der Geheimzahl aufzubewahren.
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