Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen können nach den Vorschriften des EWG-Kartellrechts einzeln oder gruppenweise vom Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EWGV freigestellt werden, wenn diese zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschrittes beitragen, wenn die Verbraucher an dem angemessenen Gewinn angemessen beteiligt werden und den beteiligten Unternehmen weder unnötige Beschränkungen auferlegt noch Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettebwerb auszuschalten (Art. 85 Abs. 3 EWGV).
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen können nach den Vorschriften des EWG-Kar- tellrechts einzeln oder gruppenweise vom Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EWGV freigestellt werden, wenn diese zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschrittes beitragen, wenn die Verbraucher an dem angemessenen Gewinn angemessen beteiligt werden und den beteiligten Unternehmen weder unnötige Beschränkungen auferlegt noch Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten (Art. 85 Abs. 3 EWGV). Eine gruppenweise Freistellung (Gruppenfreistellung) erlaubt generell abstrakt bestimmte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen für Gruppen von Verträgen Gruppenfreistellungen sind bisher v. a. ergangen für Selektivvertriebs- und Alleinbezugsvereinbarungen (mit besonderen Vorschriften für Bierheferungs- und Tankstellenverträge), für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, für Franchiseverträge, für Spezialisierungsvereinbarungen, für Forschungs- und Entwicklungsgemeinschaften, für Patentlizenzvereinbarungen und für Know how- Lizenzverträge. Eine Gruppenfreistellung für die Versicherungswirtschaft ist für 1991 in Vorbereitung.
Literatur: Bunte, H.-J./Sauter, H., EG-Gruppen- freistellungsverordnungen, München 1988.
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