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Kilometerpauschale

Seit dem 1. Januar 2001 gilt in der Bundesrepublik eine neue Kilometerpauschale, die Arbeitnehmer für die von ihnen zurückgelegten Arbeitswege steuerlich geltend machen können. Die Pauschale gilt für alle Fortbewegungsarten, ausgenommen für den Flug. Bei Flügen zum Arbeitsplatz gibt es eine Kilometerpauschale nur für die An- und Abfahrten zum bzw. vom Flughafen; für den Flug selbst ist nur das Ticket absetzbar.

Auto- und Radfahrer, Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel und Fußgänger erhalten als Kilometerpauschale 70 Pfennig für die ersten zehn Kilometer und 80 Pfennig für jeden weiteren Kilometer. Berücksichtigt wird dabei nur der einfache Weg (das heißt: nicht Hin- und Rückweg zusammen). Die Zahl der Arbeitstage pro Jahr setzen die Finanzämter derzeit mit 230 Tagen an.

Für einen Arbeimehmer, der arbeitstäglich zwischen Wohn- und Arbeitsort mit dem PKW zwanzig Kilometer zurücklegt, bedeutet dies beispielsweise

(10 km x 0,70 + 10 km x 0,80) x 230 = 15 km x 230 = 3.450

Für diesen Beispielfall würde das Finanzamt 3.450 DM Fahrtkosten als Werbungskosten anerkennen. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich zwischen der Kilometerpauschale oder dem Abrechnen der Fahrkarten zu entscheiden. Wer täglich sowohl Kraftfahrzeug als auch öffentliche Verkehrsmittel nutzt (z. B. PKW für Anfahrt zum Bahnhof, dann den Zug) kann sowohl für die Gesamtstrecke die Kilometerpauschale oder aber Kilometerpauschale und Fahrkartenkosten kombiniert angeben, je nachdem, was für ihn günstiger ist. Das gilt auch für Arbeimehmer, die alternativ einmal mit dem PKW, einmal mit den Öffentlichen zur Arbeit anfahren. Bei diesem Modell werden Fahrtkosten als Werbungskosten bis 10.000 DM anerkannt.

Höhere Pauschalen gibt es nun auch für Dienstreisen. Sie betragen pro zurückgelegtem Kilometer bei PKW 58 Pfennig, bei Motorradroller 25 Pfennig, bei Moped/Mofa 15 Pfennig und für eine Dienstreise per Fahrrad sieben Pfennig.

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