Dienststelle der Landwirtschaftskammern, die in Norddeutschland die Beratung und Betreuung des Kleinprivatwaldes durchführt. Die Waldbesitzer sind Pflichtmitglieder und müssen Pflichtbeiträge (Landwirtschaftskam- merabgabe) entrichten. Selbstverwaltungsorgane öffentlichen Rechts, an die auf regionaler Ebene Aufgaben der staatlichen Agrarverwaltung delegiert sind (landwirtschaftliche Institutionen). Sie wurden zuerst in Preussen (1894) gebildet und nach 1945 in den nördlichen und mittleren Bundesländern wieder gegründet. In Baden- Württemberg und Bayern teilen sich Landwirtschaftsministerium und Bauernverband in die Kammeraufgaben. In Hessen wurde die Landwirtschaftskammer 1971 wieder aufgelöst und ihre Aufgaben wurden einem Landesamt für Landwirtschaft als staatliche Mittelinstanz übertragen. Im Vordergrund der Arbeit stehen die betriebswirtschaftliche Förderung der Landwirtschaft sowie die gutachterliche Unterstützung von Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichten. Schwerpunkte sind die Berufsfortbildung, die Verbreitung des technischen Fortschritts in der Landwirtschaft, die Marktbeobachtung (Preisberichterstattung) und die Förderung der Vermarktung. Darüber hinaus sind den meisten Kammern regionale Forschungs- und Versuchsanstalten, Pflanzenschutz-, Tierzucht- und Tiergesundheitsämter angeschlossen. Die Finanzierung der Kammern erfolgt aus Staatszuschüssen, Gebühren und der sog. Kammerumlage, die bei den landwirtschaftlichen Betrieben (Zwangsmitglieder) erhoben wird.
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