Beliefert ein Lieferant regelmäßig und über einen längeren Zeitraum einen bestimmten Käufer mit Waren, die Präferenzursprungseigenschaften aufweisen, so kann er im Rahmen des Verfahrens der Lieferantenerklärung (LE) eine sogenannte Langzeitlieferantenerklärung abgeben. Sie darf bis zu einer Gültigkeitsdauer von maximal einem Jahr ausgestellt werden. Der Lieferant verpflichtet sich gleichzeitig, den Käufer umgehend zu unterrichten, wenn die Langzeit-LE für die gelieferten Waren nicht mehr gültig ist.
Vorhergehender Fachbegriff: Langzeitarbeitslosigkeit | Nächster Fachbegriff: Langzeitspeicher
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|