Lieferantenerklärungen (LE) sind Nachweise des Ursprungs oder eines bestimmten Be- oder Verarbeitungsgrades von Waren innerhalb der Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einem der Partnerstaaten im Zusammenhang mit Präferenzabkommen (Präferenznachweise). Hersteller einer Ware müssen bei ihrer Erstellung zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft (zum Beispiel eine ausreichende Be- oder Verarbeitung in seinem Betrieb) erfüllt sind. In diesem Fall können sie ihren Kunden die Übereinstimmung des Warenursprungs mit dem jeweiligen Präferenzabkommen in einer lieferungsspezifischen Einzellieferantenerklärung bestätigen. Bei regelmäßigen Lieferungen sind Langzeitlieferantenerklärungen möglich.
Händler können dagegen eine LE nur ausstellen, wenn ihnen bereits gültige Nachweise des Vorlieferanten vorliegen (zum Beispiel LE, Erklärung auf Rechnungen). Von den IHK ausgestellte Ursprungszeugnisse sind keine gültigen Nachweise, die zur Ausstellung einer LE berechtigen. Die Lieferantenerklärung (LE) ist eine privatrechtliche Zusicherung, mit der dem Kunden bestimmte Beschaffenheitsmerkmale einer Ware erklärt werden. Stellt sich im nachhinein heraus, daß die Erklärung unrichtig war, hat der Anwender der LE die Folgen zu tragen.
Schriftlich ausgefertigte Erklärung eines Exporteurs über den Warenursprung. In der EG benötigt ein Importeur zur Erlangung einer Warenverkehrsbescheinigung einer Zollstelle (und damit zur Gewährung von Zollfreiheit oder von Vorzugszöllen) einen Nachweis über den Ursprung der importierten Waren.
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