Nachweispapiere für die Präferenzursprungseigenschaft oder die Freiverkehrseigenschaft einer Ware sind vor der Inanspruchsnahme eines im Vergleich zum Drittlandszollsatz günstigeren Präferenzzollsatzes bei Export und Import vorzulegen. Nachweise für den Präferenzursprung einer Ware erfolgen mit Hilfe der «Warenverkehrsbescheinigung EUR.1», dem «Formblatt EUR.2» bzw. der entsprechenden Erklärung auf der Rechnung und dem «Formblatt A». Im Warenverkehr mit der Türkei dokumentiert die «Warenverkehrsbescheinigung ATR», daß sich die betreffende Ware in der EG bzw. in der Türkei im zollrechtlich freien Verkehr befindet (Nachweis der Freiverkehrseigenschaft). Die «Ausfuhrbescheinigung EXP» im Warenverkehr mit den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gilt ebenfalls als Nachweis für die Freiverkehrseigenschaft einer Ware aus diesen Gebieten. In der Tabelle Seiten 341-343 findet sich eine Übersicht zu den vorgeschriebenen Präferenznachweisen. Spalte 1 führt die Länder auf, mit denen grundsätzlich der Präferenzverkehr für Ursprungswaren bzw. Freiverkehrswaren möglich ist.
Spalte 2 beschreibt die Art der Präferenzgewährung. Zweiseitig bedeutet, daß sowohl der Export als auch der Import mit Präferenznachweis möglich ist. Einseitig bedeutet, daß die Vorteilsgewährung nur seitens der EG besteht. Präferenznachweise sind hier grundsätzlich nur beim Import zu führen. Im Warenverkehr mit den Entwicklungsländern (Allgemeines Präferenzsystem (APS)) ist nur die Einfuhr mit Präferenznachweis (Formblatt A) zulässig. Sollten jedoch Ursprungswaren der EG im Entwicklungsland mitverarbeitet werden (Kumulation), so ist die Ursprungseigenschaft der Ware beim Export in das Entwicklungsland im Hinblick auf die spätere Wiedereinfuhr der verarbeiteten Ware (mit Präferenznachweis Formblatt A) mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder gegebenenfalls einer Erklärung auf der Rechnung nachzuweisen.
Die Spalte 3 beschreibt zulässige Präferenznachweise und Formblätter. Die Erklärung kann auch auf der Handelsrechnung, auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben werden. Das Erzeugnis muß dabei so genau beschrieben sein, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Ausführer kann die Erklärung für eine Sendung von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, ausfertigen, wenn deren Wert je Sendung den jeweils in der Übersicht angegebenen Wert nicht überschreitet. Dabei kann der Ab-Werk-Preis als Bezugsgrundlage gewählt werden. Fehlt ein Ab-Werk-Preis (zum Beispiel bei einer kostenlosen Sendung), so wird der von den Behörden des Einfuhrlandes ermittelte Zollwert zugrunde gelegt. Der Wortlaut der jeweiligen Ursprungserklärungen ist zwingend vorgeschrieben. Sie sind jeweils handschriftlich zu unterzeichnen. Kopien (außer Rechnungskopie mit Originalunterschrift) und Faxkopien sind unzulässig. Auf die handschriftliche Unterzeichnung kann gegebenenfalls verzichtet werden, wenn eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer dies vorsieht. Anhand der -Markierung kann festgestellt werden, in welchen Bereichen die Möglichkeit für die Bewilligung eines ermächtigten Ausführers besteht. Werden häufig Ausfuhren zu Präferenzbedingungen getätigt, so können bei dem örtlich zuständigen Hauptzollamt die Voraussetzungen für die Vereinfachungsmöglichkeiten als ermächtigter Ausführer spezifiziert werden.
Wird das Formblatt EUR. 2 verwendet, so ist neben der Einhaltung der Wertgrenzen und gegebenenfalls des Verkehrszweiges zu beachten, daß die betreffende Sendung nur Ursprungserzeugnisse enthalten darf.
Spalte 4 enthält die Vorlagefristen. Sie beginnen jeweils mit dem Zeitpunkt der Ausstellung des Präferenznachweises.
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