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Ursprungsware

Als U. im Sinne des Zollrechtes gilt eine Ware, die in einem Land (Ursprungsland) entweder vollständig oder - unter Verwendung von Waren aus einem anderen Land - in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist. Für die entsprechende Beurteilung sind im Harmonisierten System in den Kap. 84 bis 91 alternative Prozentsätze festgesetzt.

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