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Ursprungszeugnis

Ursprungszeugnis nennt man ein Dokument im Außenhandel, in dem das Herkunftsland sowie Art und Menge einer importierten Handelsware ausgewiesen werden. Es wird von einer Handelskammer oder Zollbehörde des Ausfuhrlandes ausgestellt und begleitet die Ware auf ihrem Weg zum Kunden.
Verbindliche Ursprungsauskünfte über Waren werden teils vom Zoll (bei der Wareneinfuhr) und teils von den Industrie- und Handelskammern (bei der Ausfuhr) erteilt. Die Auskünfte sind ein Rechtsinstrument der Welthandelsorganisation (WTO). Befindet sich z. B. auf einem Girokonto ein Guthaben von 100 € und wird mit Valuta per 1. 4. eine Abbuchung von 1.000 € vorgenommen, so sind ab dem 1. 4. Zinsen für 900 € zu zahlen. 2. Bezeichnung für „fremde Währung“, also aus deutscher Sicht z. B. für den US-$.

ist ein in der Regel von den Industrie- und Handelskammern des Herkunftslandes einer Ware ausgestelltes Dokument, das die Ware nach ihrer Herkunft, Menge, Art und Beschaffenheit beschreibt. Es dient im internationalen Handelsverkehr dem Zweck, bestimmte Vergünstigungen zu erhalten (Vorzugszölle, Sondertarife und -gebühren), die nur für Waren bestimmter Herkunftsländer gelten. Das Ursprungszeugnis (»Certificate of Origin«) gehört zu den Zollpapieren.

Begleitpapier für Waren im Aussenhandel, mit dem die Herkunft nachgewiesen wird. Es spielt vor allem für die Einfuhrerlaubnis und Zollbehandlung im Falle unterschiedlicher Zollsätze je nach Herkunft eine wichtige Rolle, so z. B. in der Freihandelszone.

Certificate of Origin, Certificat d’Origine Bezeichnung für ein Warenbegleitpapier, welches die Herkunft der Ware belegt. Nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist bei Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit U gekennzeichnet sind, entweder ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorzulegen. Ersteres muß von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Diese gibt der Bundesminister für Verkehr (BMV) im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses von einer berechtigten Stelle des Versendungslandes. Es ist für alle genehmigungsbedürftigen Einfuhren im Sinne der AWV der Zolleinfuhrstelle vorzulegen, wenn dies nach der Einfuhrliste oder in der Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist. In dem Ursprungszeugnis sind alle Angaben zur Feststellung der Nämlichkeit zu machen. Sie müssen vom Exporteur oder dem Lieferanten auf der Rechnung bzw. auf einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren Ursprung in dem angegebenen Drittland haben. Sie können entfallen:wenn es sich um Waren des Abschnittes XI der Einfuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren 2000 DM nicht übersteigt; das Ursprungsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist oder die Waren aus dem freien Verkehr der EU eingeführt werden.

Ursprungszeugnisse sind Dokumente, die die Herkunft der Ware bzw. der darin enthaltenen Teile oder Rohstoffe oder deren wesentliche Veränderung im Exportland beweisen. Der Exporteur hat insbeson­dere Anlass, die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses zu beantragen, wenn in den Zollvorschriften des Importlandes die Vorlage eines Ursprungszeugnisses verlangt bzw. im Kaufvertrag festgelegt ist und/oder wenn in einem zu seinen Gunsten eröffneten   Dokumentenakkreditiv die Einreichung eines Ursprungszeugnisses vorgeschrieben ist. Exporte aus Deutschland werden von Ursprungszeugnissen auf einem Vordruck der Europäischen Gemeinschaft begleitet, der auf Antrag des Exporteurs i.A. von der zuständigen Industrie- und Handelskammer unterzeichnet wird.

- U (engl.: certificate of origin). Ein Warenbegleitdokument im Außenwirtschaftsverkehr. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass eine Ware, deren Import nur aus einem bestimmten Land zulässig ist, auch tatsächlich ihren Ursprung in diesem Land hat. Das U. bescheinigt oder beglaubigt die Herkunft einer Ware; mit allen zur Feststellung der Identität der betreffenden Ware erforderlichen Angaben, wie z. B. Namen des Absenders, eindeutige Angabe des Ursprungslandes („Nämlichkeitsfeststellung"). Ein U. ist für die genehmigungspflichtige Einfuhr vorzulegen, wenn dies nach der Einfuhrliste (gem. Anlage zum AWG) oder nach der Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist. Das U. muss von dazu berechtigten Stellen ausgestellt sein. In Deutschland werden diese vom Bundesministerium fir Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Es sind dies z. B. die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern. Das U. unterscheidet sich von der Ursprungserklärung.

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