anglo-amerikanische Bezeichnung für Fusion, die in den Verschmelzungsformen Fusion durch Aufnahme gem. § 339 Abs. 1 Ziff. 1 AktG oder Fusion durch Neubildung gem. § 339 Abs. 1 Ziff. 2 AktG erfolgen kann.
Fusion, Verschmelzung (von Unternehmen). Oft konzeptionell und finanzwirtschaftlich von Banken unterstützt und begleitet (Mergers & Acquisitions-Geschäft). Bereich des Investmentbanking.
Pooling-of-Interests-Methode, Verschmelzungsformen
(deutsch: Fusion). Bei einem Merger schliessen sich zwei oder mehr Unternehmen unter Aufgabe ihrer bisherigen rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit zu einem neuen Unternehmen zusammen. Diese Verschmelzung der Unternehmen kann entweder als Aufnahme oder Neubildung erfolgen. Als Aufnahme (Verschmelzung eines Unternehmens auf ein anderes) wird bei Aktiengesellschaften das Vermögen des übertragenden Unternehmens als Ganzes an ein anderes Unternehmen übergeben, welches den Aktionären des aufgenommenen Unternehmens als Ausgleich Aktien in einem bestimmten Tauschverhältnis überlässt. Der zweite Fall der Verschmelzung als Neubildung erfolgt über die Bildung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das gesamte Vermögen aller sich zusammenschliessenden Unternehmen übergeht, und zwar ebenfalls gegen die Gewährung von (neuen) Aktien. Siehe auch Mergers & Acquisitions und die dort angegebene Literatur.
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