eine (Mindestrenten-)Regelung, wie es sie vor 1957 in den alten Bundesländern und auch im Rentensystem der ehemaligen DDR gab, ist dem aktuellen Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland fremd. Die Höhe der Rente aus der Rentenversicherung richtet sich ausschließlich nach dem individuellen Versicherungsverlauf. Allerdings gibt es Regelungen, nach denen Pflichtbeitragszeiten besser bewertet werden, als es ihrer Beitragsleistung entspricht:
vor 1992 werden die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte angehoben, indem man die Entgelt-punkte erhöht, wenn der Versicherte 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen kann.
ab 1992 gibt es eine Aufwertung von Pflichtbeiträgen während der Kindererziehung, wenn 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorliegen.
Vorhergehender Fachbegriff: Mindestpreiskartell | Nächster Fachbegriff: Mindestreserve
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|