Das Oder-Konto stellt eine Form des Gemeinschaftskontos dar, bei dem zwei oder mehrere Kontoinhaber selbständig über das Konto verfügen können. Das Oder-Konto wird von den meisten Ehepaaren gewählt, wenn sie ein gemeinsames Konto einrichten. Jeder der Gatten kann per alleiniger Unterschrift beispielsweise eine Abhebung machen. Das Einverständnis des anderen ist also nicht erforderlich. Im Streitfalle oder bei einer Trennung stellt ein Oder-Konto ein erhebliches Risiko dar; es kann im schlimmsten Falle von einem der Gatten vollständig abgeräumt werden. Das erfordert schnelles Handeln, denn der Einzelverfügungsberechtigung kann widersprochen werden. Mit dem Widerspruch ist nur noch die gemeinschaftliche Verfügung wie bei einem Und-Konto möglich.
Gemeinschaftskonto, das von zwei oder mehreren Kontoinhabern bei einem Kreditinstitut eingerichtet wird. Über dieses Konto kann jeder Kontoinhaber allein verfügen, sofern keine anders lautenden Absprachen mit der Bank getroffen worden sind.
Gesamtschuldnerische Haftung der Kontoinhaber.
Siehe auch: Gemeinschaftskonto, Bankvollmacht, Und-Konto
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