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Parallelverhalten

abgestimmtes Verhalten

Begriff aus dem Wettbewerbsrecht (GWB), der abzugrenzen ist von abge­stimmtem Verhalten. Verhaltensabstim­mung setzt eine Verständigung der Unter­nehmen über ihr gemeinsames Handeln vor­aus, bei dem jedes Unternehmen auf die Mit­wirkung des anderen rechnen kann. Eine sol­che Verhaltensabstimmung ist nach § 25 Abs. 1 GWB verboten. Erlaubt ist dagegen das autonome Parallelverhalten der Unter­nehmen, und zwar sowohl unbewusstes wie auch bewusstes Parallelverhalten („Anpas­sung mit wachem Sinn“). Das Parallelverhal­ten kann aber ein wichtiges Indiz für eine Verhaltensabstimmung sein, wenn es zu Wettbewerbsbedingungen führt, die nicht mehr durch sog. oligopolistischen Markt­zwang erklärt werden können. Die Abgren­zung zulässigen Parallelverhaltens vom un­zulässigen abgestimmten Verhalten spielt insb. bei der Ankündigung von Preiserhö­hungen eine große Rolle. Auch im Oligopol ist die Ankündigung von Preiserhöhungen durch ein Unternehmen kartellrechtlich als Parallelverhalten unbedenklich, auch wenn dieses Unternehmen nicht ausschließen kann, dass eine Preisangleichung durch die anderen Unternehmen erfolgen wird.

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