abgestimmtes Verhalten
Begriff aus dem Wettbewerbsrecht (GWB), der abzugrenzen ist von abgestimmtem Verhalten. Verhaltensabstimmung setzt eine Verständigung der Unternehmen über ihr gemeinsames Handeln voraus, bei dem jedes Unternehmen auf die Mitwirkung des anderen rechnen kann. Eine solche Verhaltensabstimmung ist nach § 25 Abs. 1 GWB verboten. Erlaubt ist dagegen das autonome Parallelverhalten der Unternehmen, und zwar sowohl unbewusstes wie auch bewusstes Parallelverhalten („Anpassung mit wachem Sinn“). Das Parallelverhalten kann aber ein wichtiges Indiz für eine Verhaltensabstimmung sein, wenn es zu Wettbewerbsbedingungen führt, die nicht mehr durch sog. oligopolistischen Marktzwang erklärt werden können. Die Abgrenzung zulässigen Parallelverhaltens vom unzulässigen abgestimmten Verhalten spielt insb. bei der Ankündigung von Preiserhöhungen eine große Rolle. Auch im Oligopol ist die Ankündigung von Preiserhöhungen durch ein Unternehmen kartellrechtlich als Parallelverhalten unbedenklich, auch wenn dieses Unternehmen nicht ausschließen kann, dass eine Preisangleichung durch die anderen Unternehmen erfolgen wird.
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