Ein Passivierungswahlrecht ist im Gegensatz zu einer grundsätzlich bestehenden Passivierungspflicht das Recht, bestimmte Passiva zu bilanzieren beziehungsweise nicht zu bilanzieren. Bestimmte Passivpositionen (Passiva) können, aber müssen nicht von einem Unternehmen bilanziert werden. Ein Passivierungswahlrecht eröffnet folglich bilanzpolitische Spielräume.
Ein Passivierungswahlrecht bestand beispielsweise bei der Aufwandsrückstellung nach § 249 Abs. 2 HGB. Dieses Passivierungswahlrecht ist allerdings durch das Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ersatzlos entfallen. Ein Passivierungswahlrecht besteht weiterhin für Pensionsrückstellungen die unter Art. 28 EGHGB fallen.
Steuerrechtlich besteht ein Passivierungsverbot (Maßgeblichkeitsprinzip).
Siehe Bilanzierungswahlrechte, Bilanzierung
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