alle nach § 246 Handelsgesetzbuch in der Bilanzgliederung als Passivpositionen genannten Positionen sind zu passivieren, d.h. als -.Passiva in die Bilanz aufzunehmen, wenn es kein gesondertes Verbot oder Wahlrecht (- Passivierungswahlrecht) durch den Gesetzgeber gibt.
Das Gebot, prinzipiell sämtliche am Bilanzstichtag bestehenden Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital der Bank auf der Passivseite der Bankbilanz gem. den Bilanzierungsvorschriften auszuweisen. Anders: Passivierungsrecht.
Vorhergehender Fachbegriff: Passivierungsgebot | Nächster Fachbegriff: Passivierungsverbot
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|