Passivierungspflicht (Bilanzierung). Alle Verbindlichkeiten, Rückstellungen (§ 249 Abs. 1 HGB) für ungewisse Verbindlichkeiten (Prozessrisiken, Pensionsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern u. Ä.), für unterlassene Instandhaltung (Nachholung nur innerhalb der ersten drei Monate des neuen Jahres), für unterlassene Abraumbeseitigung (Nachholung innerhalb von zwölf Monaten), für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtungen, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (steuerlich verboten), für nach § 274 Abs. 1 HGB latente Steuern (steuerlich verboten) und passive Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 2 HGB) müssen passiviert werden.
Bilanzierungsgebot
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