(Bilanzierungspflicht) Grundsatz zur Bilanzierung von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten, nach dem ein bilanzierungsfähiger Gegenstand generell in der Bilanz anzusetzen ist. Das Bilanzierungsgebot geht auf das Vollständigkeitsprinzip zurück, das besagt, dass am Bilanzstichtag alle Vermögensgegenstände (Aktivierungsgebot), Schulden (Passivierungsgebot) und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz enthalten sein müssen (§246 Abs. 1 HGB). Hierbei werden als Vermögensgegenstände alle diejenigen Gegenstände und Rechte verstanden, die selbständig bewertbar und selbständig verkehrsfähig, d.h. einzeln veräusserbar sind und zum wirtschaftlichen Eigentum der bilanzierenden Unternehmung gehören; das juristische Eigentum ist für die Bilanzierungsfähigkeit nicht zwingend notwendig. Eingeschränkt wird das Bilanzierungsgebot durch Bilanzierungsverbote und Bilanzierungswahlrechte. Bilanzierungswahlrechte stellen die Bilanzierung eines Bilanzpostens ausdrücklich in das Ermessen des bilanzierenden Unternehmens (z.B. entgeltlich erworbener Firmenwert), während Bilanzierungsverbote die Bilanzierung eines bilanzierungsfähigen Gegenstandes ausdrücklich verbieten (z.B. selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter). Über das Massgeblichkeitsprinzip ist die Steuerbilanz grundsätzlich an das handelsrechtliche Bilanzierungsgebot gebunden.
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