besondere Art des Gewerbes nach § 55 GewO, bei der der Gewerbetreibende ausserhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung ohne vorherige Bestellung · Waren feilbietet, ankauft, Warenbestellungen aufsucht (z. B. Verteilen von Bestellkarten nach einer Vorführung), · gewerbliche Leistungen anbietet, Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsucht, · "Lustbarkeiten" (z.B. Musikaufführungen) darbietet, an denen kein höheres künstlerisches oder wissenschaftliches Interesse erkennbar ist. Die Ausübung des Reisegewerbes bedarf der behördlichen Erlaubnis, die in Form der Reisegewerbekarte erteilt wird (§ 60 I GewO). Das Reisegewerbe unterliegt dabei einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
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