Sonderform der Bürgschaft ( Aval), die vom Rückbürgen (meist Bund oder Land) gegenüber dem Bürgen (z. B. Kreditgarantiegemeinschaft) übernommen wird. Sie dient zur Sicherung der Hauptforderung des Bürgen gegen den Hauptschuldner. Damit erhält der Bürge für den Fall, daß er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird, ein Sicherungsinstrument. Rückbürgschaften werden i. d. Rückbürgschaft in Höhe von 70?90 % der Bürgschaftssumme übernommen.
Form der Bürgschaft. Sie dient zur Absicherung des Bürgen, der einen Gläubiger aus seiner Bürgschaft heraus befriedigt hat, für seinen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner. Wichtiger Anwendungsfall bei Kreditgarantiegemeinschaften und Bürgschaftsbanken, die für die von ihnen gegenüber Geschäftsbanken übernommenen Bürgschaften u.U. Rückbürgschaften der öffentlichen Hand - Bund und Bundesländer - erhalten.
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