Bewertungsverfahren zur Berechnung des gemeinen Werts bebauter Grundstücke (*Einheitswert). Es steht hinter dem Ertragswertverfahren zurück und wird im wesentlichen nur bei besonders aufwendigen Ein- und Zweifamilienhäusern, Grundstükken, für die keine Miete geschätzt werden kann, Grundstücken mit Behelfsbauten und einigen besonderen bebauten Grundstücken, wie Kindergärten, Altersheimen und Turnhallen, angewandt (§ 76 BewG). Beim Sachwert-verfahren werden die Werte des Bodens, des Gebäudes und der Aussenanlagen getrennt ermittelt und dann zum Ausgangswert addiert (§§ 83-89 BewG). Dieser Betrag ist im nächsten Rechenschritt mit einer Wertzahl zu multiplizieren, um den gemeinen Wert zu erhalten. Die Wertzahl beträgt unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige und der Gemeindegrössen i. d. R. 50%-85% des Ausgangswerts (§ 90 BewG).
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