Ein von der Börse gem. § 9 BörsG einzurichtender Ausschuß. Der Sanktionsausschuß kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis oder einem Ordnungsgeld bis zu 50.000 DM oder dem Ausschluß von der Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn dieser
(1) vorsätzlich oder leichtfertig gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen, oder
(2) im Zusammenhang mit der Tätigkeit den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers verletzt.
Handelt es sich bei dem Handelsteilnehmer um einen Kursmakler oder Kursmaklervertreter, ist an Stelle des Sanktionsausschusses die Börsenaufsichtsbehörde zuständig.
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