Der Schiedsgutachter wird aufgrund eines Vertrags mit Partnern eines anderen Vertrags tätig, um den Vertragswillen der Parteien nach billigem Ermessen zu ergänzen oder ihn bei Dauerschuldverhältnissen den veränderten Umständen anzupassen oder einen Vertrag hinsichtlich einzelner, dem Unk und igen unklarer Punkte als Sachk und iger klarzustellen oder für die Bestimmung der Leistungen eines klar und abschließend formulierten Vertrags erhebliche Tatsachen, Unterlagen oder sonstige Anspruchsvoraussetzungen heranzuschaffen und für die Vertragspartner verbindlich festzustellen.
Vom Schiedsgutachter ist der Schiedsrichter zu unterscheiden, der von den Vertragspartnern anstelle der Inanspruchnahme staatlicher Gerichte als streitentscheidende Instanz vereinbart wird (s. §§ 1025 ff. ZPO). Das Schiedsgut-achten ist bei offenbarer Unrichtigkeit unverbindlich, der Schiedsgutachter kann dann ggf. aus positiver Forderungsverletzung auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
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