oder Arbitrageklausel. Eine in (internationalen) Handelsverträgen übliche Klausel, mit der die Vertragspartner vereinbaren, eventuelle Streitigkeiten nicht von einem ordentlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht beilegen zu lassen. Mit dieser Sch. unterwerfen sich die Vertragspartner freiwillig dem privatrechtlichen Schiedsgerichtsverfahren (z. B. nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer in Paris).
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