stabilitätspolitische Abgabe von 10% der Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer-schuld bei Jahreseinkommen von mehr als 24000 DM (Ledige) bzw. 48000 DM (Verheiratete) für die Zeit vom 1. 7. 1973 bis 30. 6. 1974 zwecks Konjunkturdämpfung. Er wurde im Rahmen eines umfassenden Stabilitätsprogramms von der Bundesregierung am 9. 5. 1973 beschlossen und vom Bundestag als Gesetz verabschiedet (BGBl. Nr. 51, S. 681 ff.). Gegenüber dem rückzahlbaren —Konjunkturzuschlag handelt es sich um eine endgültige Abgabe, die insofern steuerartigen Charakter trägt. Die Einnahmen von insgesamt 3,462 Mrd. DM (Bund 1,545 Mrd. DM, Länder 1,917 Mrd. DM) wurden auf einem Sonderkonto bei der Bundesbank stillgelegt und im Zuge der Rezessionsbekämpfung 1974/75 aktiviert.
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