Regelt die Fälle der Äquivalenzstörung und wurde durch die Schuldrechtsreform ab 1.1.2002 in das BGB aufgenommen,
vgl. § 313 BGB. Es ergeben sich Ansprüche auf Anpassung und Beendigung von Verträgen, wenn sich Umstände verändern, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind. Als Geschäftsgrundlage gelten nur solche Umstände, die beide Vertragsparteien gemeinsam für einen störungsfreien Vertragsablauf vorhergesehen haben. Voraussetzungen, die in die Risikosphäre einer Vertragspartei fallen (Preissteigerungen oder Preisverfall, geänderte Verwendungsmöglichkeiten des Vertragsgegenstandes), gehören nicht dazu. Falls z.B. die Vertragsparteien bei Abschluss eines Pachtvertrags über ein Geschäftshaus den Bau einer öffentlichen Verkehrslinie in die Bemessung des Pachtzinses einbezogen haben, ergibt sich ein Anspruch auf Zinsanpassung, falls die Gemeinde beschließt, den geplanten Bau nicht durchzuführen oder zeitlich zu verschieben. Kündigungs- bzw. Rücktrittsansprüche entstehen nur dann, wenn ein Festhalten am Vertrag unzumutbar erscheint.
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