liegt vor, wenn der von einem Akkreditiv Begünstigte seine Akkreditiv-Ansprüche nur unter Mitwirkung des Käufers (Auftraggeber des Akkreditivs) bei der Erstellung der nach Akkreditiv-Bedingungen erforderlichen Dokumente geltend machen kann. Die Sicherheit des Akkreditivs wird erheblich eingeschränkt. Dies geschieht zumeist dadurch, daß zum Beispiel die Rechnung des Begünstigten vom Käufer gegengezeichnet sein muß oder ein von beiden Parteien gemeinsam unterzeichnetes Protokoll vorzulegen ist.
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