verpflichtet als Unternehmensvertrag eine "Untergesellschaft", einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG).
Der Teilgewinnabführungsvertrag ist eine Form der Unternehmensverträge i. S. d. AktG 1965. Durch einen Teilgewinnabführungsvertrag verpflichtet sich eine AG oder KGaA, ». . . einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen« (§ 292 Abs. 1 Ziff. 2 AktG 1965). Der Vertragspartner der AG oder KGaA braucht kein Unternehmen zu sein.
»Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnenArbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgendes laufenden Geschäftsverkehrs oderLizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag« (§ 292 Abs. 2AktG 1965).
Unternehmensvertrag nach AktG (SS 291, 292), durch den eine AG oder KGaA -z.B. Bank o.a. Finanzinstitut - sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe an einen anderen abzuführen. Es bestehen zahlreiche aktiengesetzliche Schutzvorschriften.
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