Begriff im Zusammenhang mit einem langfristigen Darlehen (z. B. Hypothekarkredit). Man kann zwei Fälle unterscheiden:
(1) Der Kreditgeber zahlt für eine bestimmte Zeit (sog. Freijahre) keine Tilgung. Die Tilgung wird hinausgeschoben.
(2) Die eigentliche Bezeichnung Tilgungsstreckung hat sich aber für die Fälle eingebürgert, in denen ein Darlehen, das ursprünglich unter Einbehaltung eines Damnums ausgezahlt werden sollte, mit dem vollen Darlehensbetrag dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt wird: Technisch erhält der Darlehensnehmer zwei Darlehen:
- das Hauptdarlehen und
- ein Zusatzdarlehen (Streckungsdarlehen) in Höhe des Damnums (aber auch Stundung des Damnums oder Aufstockung des Hauptdarlehens möglich).
Die Tilgungsleistungen werden zuerst auf das Streckungsdarlehen angerechnet, bevor die planmäßige Tilgung des Hauptdarlehens beginnt. In der Regel hat also die ratenweise Abzahlung des zusätzlich gewährten Damnumbetrags eine Verlängerung der Laufzeit des Hauptdarlehens zur Folge; die Tilgung wird dadurch verlängert oder gestreckt.
1. Allg.: durch neue Tilgungsvereinbarung erfolgende Hinausschiebung der Tilgung einer langfristigen Schuld - praktisch Verlängerung der Laufzeit -, entweder durch neue Tilgungsfreijahre oder durch einen neuen Tilgungsplan, der niedrigere Jahreszahlungen beinhaltet. 2.1. e. S.: Tilgungsstreckungsdarlehen.
Wird zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer eine Vereinbarung getroffen, wonach der Darlehensnehmer vor Beginn der Tilgung der Hauptschuld erst das Damnum (siehe dort) zu tilgen hat und hierzu zusätzlich ein Darlehen in Höhe des Damnums aufnimmt, so sind die Tilgungsraten zum Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
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