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Unterbrechung der Verjährung

Unterbrechung der Verjährung besagt: Wird eine Verjährung unterbrochen, dann beginnt eine neue volle Verjährungsfrist für einen Anspruch zu laufen. Die Verjährung wird z. B. durch eine Abschlagszahlung des Schuldners oder durch Klageerhebung des Berechtigten unterbrochen. Beispiel: Die Huber AG hat aus einer Lieferung einen Anspruch an die Müller KG in Höhe von 20.000 €. Dieser Anspruch verjährt innerhalb von 4 Jahren. Wenn Müller nach 3 Jahren eine Abschlagszahlung von 5.000 € leistet, dann verjähren die restlichen 15.000 € wiederum erst nach weiteren 4 Jahren.

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