an die Arbeitnehmer während des Urlaubs gezahlter Lohn, welcher nach dem Arbeitsrecht ein Teil des tariflichen Arbeitsentgelts ist. Der Urlaubslohn ist vor dem Antritt des Urlaubs zu zahlen. Da die Urlaubszeiten sich nicht gleichmäßig über das Jahr verteilen, sind die Urlaubslöhne in der Kostenrechnung gleichmäßig auf die Perioden aufzuteilen. Dies geschieht durch die Einbeziehung der Urlaubslöhne in die ’ gesetzliche Soziallohnrate, die als prozentualer Zuschlag den reinen Lohnsätzen aufgeschlagen wird.
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