Die verschiedenen Formen von verbundenen Unternehmen stehen im AktG 1965 durch ein System von widerlegbaren und unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutungen in Beziehung zueinander.
I. Von einem in » Mehrheitsbesitzstehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mitMehrheit beteiligten Unternehmen(Mehrheitsbeteiligung) abhängig (Abhängige Unternehmen) ist« {widerlegbare Vermutung nach§ 17 Abs. 2 AktG).
II. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mitdem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet«(widerlegbare Vermutung nach§ 18 Abs. 1 S. 3 AktG).
III. Gehört einem wechselseitigbeteiligten Unternehmen an demanderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kanndas eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so ist das eine als herrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen anzusehen. Gehört jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so gelten beide Unternehmen als herrschend und als abhängig« (unwiderlegbare Vermutung nach § 19 Abs. 2 und 3 AktG). IVermutungen, System der gesetzlichen Vermutungen bei verbundenen Unternehmen » Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das in das andere eingegliedert (Eingliederung, § 319 AktG), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen« (unwiderlegbare Vermutung für das Bestehen eines Konzerns nach §18 Abs. IS. 2 AktG).
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