rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes (herrschendes) Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 17 Abs. 1 AktG). Es genügt also die blosse Beherrschungsmöglichkeit, d.h. im Gegensatz zum Konzerntatbestand gemäss § 18 AktG kommt es nicht darauf an, dass ein beherrschender Einfluss auch tatsächlich ausgeübt wird. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird einerseits von einem in Mehrheitsbesitz befindlichen Unternehmen widerlegbar vermutet, dass es von dem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Andererseits wird bei einem Abhängigkeitsverhältnis widerlegbar davon ausgegangen, dass gleichzeitig auch der Konzerntatbestand gemäss § 18 AktG erfüllt ist. Wird ein abhängiges Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer AG oder KGaA geführt, muss grundsätzlich ein Abhängigkeitsbericht gemäss § 312 AktG erstellt werden.
gehören zu den sog. Verbundenen Unternehmen i. S. d. AktG 1965. »Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (Herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann« (§ 17 Abs. 1 AktG). »Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet (Vermutungen, System der gesetzlichen Vermutungen bei verbundenen Unternehmen), daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist« (§17 Abs. 2 AktG). »Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet« (§ 18 Abs. 1 S. 3 AktG). Sofern kein Beherrschungsvertrag besteht, hat ein abhängiges Unternehmen einen Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen (Abhängigkeitsbericht) aufzustellen
rechtlich selbständiges Unternehmen, auf welches von einem anderen (herrschenden) Unternehmen gem. § 17 AktG beherrschender Einfluß in unmittelbarer oder mittelbarer Form ausgeübt wird.
Formen der Beherrschung:
? Mehrheitsbeteiligung gem. § 17(2) AktG ? hier wird eine Beherrschung vermutet ?,
? auf Grund von Verträgen und Satzungen,
? auf Grund von Personengleichheit in den Leitungsorganen der herrschenden und beherrschten Unternehmen.
Stehen abhängiges und herrschendes Unternehmen unter einheitlicher Leitung (gem. § 18(1) AktG), bilden sie einen Konzern.
Zum Schutz der Minderheitsaktionäre besteht die Verpflichtung
? des beherrschenden Unternehmens zum Ausgleich von entstandenen Nachteilen gem. § 311 AktG und
? des abhängigen Unternehmens zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichtes gem. § 312 AktG.
Form der verbundenen Unternehmen nach AktG. In der Bankwirtschaft weit verbreitet.
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