Im KWG finden sich u.a. Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Eine dieser organisatorischen Regelungen besagt, daß ein Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter haben muß. Ihnen obliegt die Gesamtverantwortung für alle Handelsaktivitäten des Kreditinstituts. Durch das — in der Folge der Herstatt-Pleite von 1974 — festgeschriebene Verbot von Einzelbankiers soll erreicht werden, daß mindestens zwei zuverlässige und fachlich geeignete Personen die Auswirkungen eines Geschäftes für die Bank prüfen, wodurch die Verlustgefahr durch Fehlentscheidungen (oder Fehlverhalten) einzelner Mitglieder der Bankleitung begrenzt wird.
Bez. f. die Vorschrift des 2a KWG, wonach Banken, die einer Geschäftsbetriebserlaubnis nach 32 Abs. 1 KWG bedürfen, nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden dürfen. Nach § 33 KWG eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Geschäftsbetriebserlaubnis von Banken bzw. Nichtvorhandensein von mind. 2 (nicht nur ehrenamtlich tätigen) Geschäftsleitern ist ein Grund für die Versagung der Geschäftsbetriebserlaubnis. Hierdurch soll das Vieraugenprinzip gesichert werden.
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