Entstehen, wenn Fremdwährungspositionen auf einen Devisenkurs abgewertet werden, der unter dem Kurs zum Zeitpunkt der Entstehung der Position liegt. Umgekehrt: Abwertungsgewinne. Abwertungsverluste von verzinslichen Forderungen in ausländischer Währung sind nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) als Werbungskosten abziehbar.
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