(Steuerrecht, Internationales). Nach dem OECD-Musterabkommen ist jemand dort ansässig, wo er entweder seinen Wohnsitz bzw. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei juristischen Personen ist der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung bestimmend. Voraussetzung für die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBAs) ist, dass der Steuerpflichtige in mindestens einem der vertragsschliessenden Staaten ansässig ist (= unbeschränkt steuerpflichtig; siehe auch unbeschränkte Steuerpflicht). Ist der Steuerpflichtige in beiden Staaten ansässig, wird nach der TieBreaker-Rule festgestellt, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat i.S.d. Abkommens gilt. Es gibt also nur einen Ansässigkeitsstaat im Sinne des DBAs.
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