Registrierung eines Seeschiffes unter der Flagge eines anderen Staates (Flaggenstaat). Dabei bleibt es bei der (Erst-)Registrierung - mit allen Belastungen - im deutschen Seeschiffsregister (-f Schiffsregister). In Deutschland wird die A. auf Antrag des Reeders vom Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) für einen bestimmten Zeitraum gestattet. Die A. erfolgt i. d. R. auf der Grundlage eines Bareboat-Chartervertrages. Ein solcher Chartervertrag kann mit einer vom Reeder selbst gegründeten Gesellschaft im Flaggenstaat abgeschlossen werden (um Kostensenkungen zu erreichen und nur den einfacheren schiffsbezogenen Vorschriften sowie allein dem Arbeitsrecht des Flaggenstaates unterworfen zu sein).
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