Begr. d. Seefrachtverkehrs. Beim B.-Ch. überlässt der Vermieter (Vercharterer) dem Mieter (Charterer) das Schiff gegen Zahlung des vereinbarten Charterentgelts für einen bestimmten (meist längeren) Zeitraum (Zeitcharter). Im Chartervertrag wird vereinbart, dass der Charterer das Schiff selbst als Verfrachter voll verantwortlich betreibt; d. h. er stellt Kapitän, Mannschaft, Ausrüstung und trägt die Betriebskosten; allerdings ohne die Amortisation (Abschreibung für Abnutzung) und Versicherung. S. a. Ausflaggung eines Schiffes.
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