Die Aktien börsennotierter AGs sind zum amtlichen Handel (§§ 36 ff. Börsengesetz), geregelter Markt (§§ 71 ff. Börsengesetz) und zum sog. Neuen Markt nicht aber zum Freiverkehr nach § 78 Börsengesetz zugelassen. Siehe auch Aktiengesellschaft und Aktiengesellschaft, Kleine.
Die Aktien börsennotierter AGs sind zum amtlichen Handel (§§ 36 ff. Börsengesetz), geregelter Markt (§§ 71 ff. Börsengesetz) und zum sog. Neuen Markt nicht aber zum Freiverkehr nach § 78 Börsengesetz zugelassen (deutsches Recht). Siehe auch Aktiengesellschaft, österreichische und Aktiengesellschaft, Kleine.
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