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Control-Konzept

(Konzernabschluss). Hiernach besteht gem. § 290 Abs.2 HGB die Pflicht zur Vollkonsolidierung, wenn
(1) einer Kapitalgesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter bei einem Unter­nehmen zustehen,
(2) eine Kapitalgesellschaft das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwal­tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bei einem anderen Unternehmen zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter dieses Unternehmens ist, und
(3) die Kapitalgesellschaft einen be­herrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens ausüben kann (Vertragskonzern).

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